Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MGS GmbH & Co. KG
1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
2. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Wir behalten uns vor, angebotene Hersteller-Fabrikate durch kompatible Systemteile zu ersetzen bzw. bei mangelnder Verfügbarkeit anstatt Gebrauchtware auch teilweise Neuware zu liefern.
3. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung ist damit ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Besteller fällig. Sie ist ohne jeden Abzug per Überweisung vor Lieferung bzw. Abholung oder bar bei Abholung zu leisten.
5. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller etwa zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Waren innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung verfügbar bzw. abholbereit.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung auf unserem Betriebsgelände mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Die Gefahr geht spätestens mit Abholung, Verladung oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon ob wir versenden, der Besteller abholt, ob wir oder der Besteller Dritte beauftragen und unabhängig davon, ob frachtfrei, unfrei oder Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, auf den Besteller über.
Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der vorgenannten Tatbestände oder soweit der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Liefer- bzw. Abholbereitschaft auf den Besteller über.
7. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Zur Sicherung unserer Eigentumsrechte räumt der Besteller uns oder von uns beauftragten Dritten das Recht ein, jederzeit das Grundstück bzw. die Geschäftsräume des Bestellers zum Zwecke des Abholens der an sie verkauften Ware zu betreten und in unserem Eigentum stehende Ware mitzunehmen.
8. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Gebrauchte Lieferware werden, sofern keine anderen Bedingungen im Auftrag vereinbart werden, ohne jegliche Gewährleistung verkauft.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt jedenfalls in allen Fällen nach Ablauf der Gewährleistung. Die Erfüllung der Gewährleistung bedarf der rechtzeitigen schriftlichen Rüge innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse.
Soweit wir Gewährleistung schulden, werden wir bei Mängeln zunächst nach unserer Wahl entweder nachbessern oder mangelfreie Ersatzware nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unwesentlichen Mängeln scheiden Rücktritt und Verweigerung von Abnahme oder Entgegennahme aus.
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir den Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ersatzware nicht binnen 4 Wochen erfüllen können. Darüber hinaus stehen dem Besteller keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht von am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, z.B. Schadensersatzforderungen wegen Produktionsausfall o.ä., sofern sie nicht auf einer uns zurechenbaren grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für Schäden aus der Verpflichtung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
9. Mündliche Auskünfte unserer Mitarbeiter sind freiwillige Serviceleistungen. Sämtliche mündliche Äußerungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.
10. Sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, steht uns ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu. Der Besteller hat jedoch das Recht uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag auch berechtigt, wenn uns Zahlungseinstellungen oder negative Auskünfte über den Besteller bekannt werden.
11. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Günzburg.
12. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Erfüllungsort, mithin das für unseren Geschäftssitz erstinstanzlich sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Günzburg bzw. Landgericht Memmingen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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